Feststellung der Erfindervergütung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen für eine Diensterfindung nach Schutzrechtserteilung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer setzen die Vergütung für die unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung, geschützt durch das Deutsche Patent Nr. _______, wie folgt fest:

1. Die Parteien bemessen den Erfindungswert nach den durch die Erfindung erzielten Ersparnissen an _______

2. Diese Ersparnisse betrugen in der Zeit vom Beginn der Benutzung der Diensterfindung bis zum _______EUR X. Der Erfindungswert beträgt 20 v. H. dieser Ersparnisse. Der Anteilsfaktor des Diensterfinders beträgt 25 v. H., wobei die Parteien die Stellung der Aufgabe mit 4, die Lösung der Aufgabe mit 3 und die Stellung des Erfinders im Betrieb zurzeit der Erfindung mit 4 als Wertzahlen bewerten.

Daraus errechnet sich eine Erfindervergütung von

X· 20·25100·100 = EUR _______

Dieser Betrag ist sofort zur Zahlung fällig.

3. Nach derselben Formel wird die Vergütung für die Dauer des Bestehens des Schutzrechtes jeweils am Ende eines jeden Kalenderjahres [ENDE DER VORSCHAU]

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