Softwarepflege- und Wartungsvertrag
zwischen
- im folgenden "XY BANK" genannt -
und
- nachfolgend "Auftragnehmerin" genannt -
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Die Auftragnehmerin übernimmt die Pflege der im Pflegeschein näher beschriebenen DV-Programme (nachfolgend "Programme"). Der Pflegeschein ist Bestandteil dieses Vertrages. Eventuelle Funktions-Erweiterungen der Programme, die über den derzeitigen Entwicklungsstand zum Zeitpunkt der ersten Abnahme hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Upgrade-Vereinbarung.
(2) Die Pflege erstreckt sich auch auf die zu den Programmen gehörenden Dokumentationen sowie auf Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial), die Teil der Programme und/oder im Pflegeschein genannt sind.
§ 2
Leistungsumfang
(1) Die Auftragnehmerin leistet einen Wartungsdienst auf Abruf zur Behebung von Mängeln, die während der Nutzung der Programme auftreten und/oder in der zugehörigen Anwendungsdokumentation offenkundig werden. Ein Mangel liegt vor, wenn das Programm die in seiner Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, seinen Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung des Programms verhindert oder beeinträchtigt wird. Zum Wartungsdienst gehört die einmalige Unterrichtung des Personals der XY BANK über Umfang und Art der durchgeführten Arbeiten.
Die vertraglichen Pflegemaßnahmen umfassen:
- einen Wartungsdienst zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Pro-gramme bei der XY BANK und zur Beseitigung von in den Programmen auftreten-den Mängeln;
- die Beseitigung von Mängeln der Programme (Lieferung von Service-Releases);
- jährliche Anpassung an Änderungen der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen bis zum 28.02. des jeweiligen Jahres
und
- Anwenderberatung telefonisch und schriftlich für alle lizensierten Nutzer
(2) Die Auftragnehmerin leistet zusätzlich einen vorbeugenden Wartungsdienst zur Behebung von Mängeln, die der Auftragnehmerin in [ENDE DER VORSCHAU]
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