Softwarekomponenten-Lizenzvertrag
zwischen
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(nachfolgend Lizenzgeber genannt)
und
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(nachstehend Lizenznehmer genannt)
I. Präambel
Der Lizenzgeber hat ein Set von Softwarekomponenten entwickelt, das nachstehend als Softwarekomponenten oder Software bezeichnet werden soll. Der Lizenzgeber ist alleiniger Urheber dieser Softwarekomponenten. Die Softwarekomponenten können integriert mit kaufmännischen Informationssystemen (beispielsweise SAP/R3) oder technischen Informationssystemen (beispielsweise Produktionsautomatisierung) als Satellitensysteme aus diesen Systemen entscheidungsrelevante Prozeßinformationen filtern, dem Benutzer zur Verfügung stellen und benutzergesteuerte Eingriffe in Prozesse ermöglichen. Hierbei stellt das Softwarekomponentenset ein logisch zusammengehörendes Basispaket dar, aus dem kundenspezifische Anwendungslösungen konfiguriert werden. Der Lizenznehmer erhält die Lizenz, diese Softwarekomponenten durch die Erteilung von Unterlizenzen zu vermarkten und die Softwarekomponenten in Abstimmung mit dem Lizenzgeber weiterzuentwickeln.
II. Definitionen
Softwarekomponenten ist das nachfolgend bezeichnete individuelle Computerprogrammsystem (Basispaket) einschließlich Entwurfsmaterial und dazugehörender Dokumentation. Diese technischen Kenntnisse sind geheim und wesentlich.
Der Name, die Version, die Beschreibung und die Dokumentationsform der Softwarekomponenten ergeben sich aus der Anlage X zu diesem Vertrag.
Geheim bedeutet, dass die Softwarekomponenten insgesamt oder in der genauen Gestaltung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind, so dass ein Teil ihres Wertes in dem Vorsprung besteht, den der Lizenznehmer gewinnt, wenn es ihm mitgeteilt wird. Geheim ist nicht im engen Sinn zu verstehen, wonach jeder einzelne Bestandteil der Softwarekomponenten völlig unbekannt sein muß oder außerhalb des Betriebes des Lizenzgebers [ENDE DER VORSCHAU]
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