Softwarelizenzvertrag für Freeware

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Softwarelizenzvertrages (im Folgenden „Lizenzvertrag“) ist die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software ……….. (im Folgenden „Software“) durch ……. GmbH (im Folgenden „Lizenzgeber“) an gewerbliche Nutzer (im Folgenden „Lizenznehmer“).

 

§ 2 Lizenz

Die Software kann mit allen Geräten genutzt werden, die die Betriebssystemanforderungen erfüllen. Für die Nutzbarkeit und Funktionsfähigkeit der Software zusammen mit anderen Geräten übernimmt der Lizenzgeber keine Verantwortung.

Die Software wird dem Lizenznehmer zur dauerhaften Nutzung unentgeltlich überlassen. Überlassung und Nutzung der Software durch den Lizenznehmer erfolgen ausschließlich auf der Grundlage des vorliegenden Lizenzvertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Lizenzgeber diesen nicht widersprechen sollte.

Für Open Source Software, die der Lizenzgeber an den Lizenznehmer mitliefert, gelten mangels anderer Absprachen vorrangig vor den Bedingungen dieses Lizenzvertrages die Lizenzbedingungen, unter denen die Open Source Software der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Die Open Source Lizenzbedingungen können insbesondere von diesem Lizenzvertrag abweichende Regelungen zur Nutzungsrechtseinräumung sowie zur Gewährleistung und Haftung enthalten. Die verwendete Open Source Software mit den zugehörigen Lizenzbedingungen wird auf der Website des Lizenzgebers im Einzelnen aufgeführt.

Alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der Software (inklusive aller neuen Versionen, d.h. Updates, Upgrades, usw.) stehen im Verhältnis zum Lizenznehmer ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Der Lizenznehmer erhält aufschiebend bedingt mit dem Download der Software ein einfaches Nutzungsrecht an der Software nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen.

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer unentgeltlich ein nicht-ausschließliches, nichtübertragbares und nicht-unterlizenzierbares, [ENDE DER VORSCHAU]

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