Mustervertrag zur Fernwartung zwischen öffentlichen Stellen und öffentlichen oder nicht-öffentlichen Auftragnehmern
(Basierend auf einer Empfehlung des Hessischen Datenschutzbeauftragten)
Eine Fernwartung ist nach § 4 HDSG ein Spezialfall der Datenverarbeitung im Auftrag. Der Mustervertrag für die Fernwartung ist im Einzelfall aufgabenspezifisch anzupassen. An nicht-öffentliche Stellen darf ein Auftrag zur Fernwartung nur vergeben werden, wenn weder gesetzliche Regelungen über besondere Berufs- oder Amtsgeheimnisse noch überwiegende schutzwürdige Belange entgegenstehen. Soweit spezialgesetzliche Regelungen für die Daten Anwendung finden, ist zunächst zu prüfen, ob eine Fernwartung überhaupt zulässig ist. Ggf. sind die spezialgesetzlichen Regelungen bei der Vertragsgestaltung (z.B. Personal-, Beihilfe- und Sozialdaten) zu berücksichtigen. Soweit die BVB (HessStAnz 1994, S. 2050 ff) anzuwenden sind, müssen die dort vorgesehenen Vertragstypen, insbesondere BVB-Wartung oder BVB-Pflege, datenschutzrechtlich ergänzt werden. Die jeweiligen Vertragsbestimmungen sind dem Mustervertrag zu entnehmen. Gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 hat der Auftraggeber den Hessischen Datenschutzbeauftragten vorab über die Beauftragung zu unterrichten.
Vereinbarung
zwischen dem/der
...................................................................................................................................
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
und dem/der
....................................................................................................................................
- nachstehend Auftraggeber genannt -
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Diese Vereinbarung umfasst folgende, vom Auftragnehmer durchzuführende Fernwartungsarbeiten:
Hardware- Diagnose: für folgende Hardwareprodukt(e)
Software-Wartung: für folgend(e) Softwareprodukt(e)
Hinweis:
Hier sind Art und Umfang der durchzuführenden Fernwartungsarbeiten, die davon betroffenen EDV-Systeme und Daten genau zu beschreiben. Beispielsweise könnte eine Hardware-Diagnose zur Vorbereitung einer Wartung erfolgen oder die Wartung [ENDE DER VORSCHAU]
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