Nutzungsrechtsvereinbarung zum Arbeitsvertrag für Softwareentwickler
In Ergänzung zum Arbeitsvertrag wird zwischen
der Firma _______ (im folgenden Arbeitgeber genannt)
und
Frau/Herrn _______ (im folgenden Arbeitnehmer genannt)
nachstehend folgende Vereinbarung getroffen:
§ 1 Rechte an Arbeitsergebnissen
(1) Zu den Arbeitsergebnissen gehören die durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers in Planung, Entwicklung, Forschung, Systemberatung, Wartung und Verwaltung geschaffenen Computerprogramme, unabhängig von ihrer Ausdrucksform, Teile, Änderungen und Weiterentwicklungen solcher Programme, Datensammlungen (Datenbanken), die in Computerprogrammen oder unabhängig davon verwendet werden, Entwurfsmaterial für Computerprogramme und Datensammlungen, bei ihrer Entwicklung entstandene Ideen, Erfindungen, Algorithmen, Verfahren, Spezifikationen und Berichte sowie Dokumentations- und Schulungsmaterial über die Anwendung und Wartung (Pflege) von Computerprogrammen und Datensammlungen.
(2) Der Arbeitgeber hat das alleinige Recht, alle Arbeitsergebnisse, die aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber entstehen oder durch nicht allgemein bekannte Informationen des Arbeitgebers angeregt wurden oder maßgeblich auf Erfahrungen, Arbeiten oder Unterlagen des Arbeitgebers beruhen, ohne sachliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung und ohne Ausübungsverpflichtung zu verwerten oder verwerten zu lassen. Dies gilt auch für Arbeitsergebnisse, die aus urheberrechtlich nicht geschützten Datenbanken oder Beiträgen zu solchen Datenbanken bestehen. Zur Verwertung von Computerprogrammen gehört auch deren Bereitstellung für den Zugriff und die Benutzung der Programme über Datennetze durch entfernte Nutzer.
(3) Schutzfähige Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG). Diensterfindungen im Sinne des ArbEG sind dem Arbeitgeber unverzüglich gesondert schriftlich zu melden (siehe §§ 4 und 5 ArbEG).
(4) Soweit die Arbeitsergebnisse vom Arbeitnehmer in Wahrnehmung [ENDE DER VORSCHAU]
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