Kleingarten - Pachtvertrag
Zwischen 1. ______ e.V.
im folgenden Verpächter genannt und
2. a)
b) (Ehepartner)
wohnhaft in
als Mitglieder des o.g. Kleingärtnervereins , im folgenden Pächter genannt , wird nachstehender
PACHTVERTRAG
in dreifacher Ausfertigung geschlossen :
§ 1 Pachtgegenstand
1. Der Verpächter verpachtet dem Pächter nach Maßgabe des bestehenden Zwischenpachtvertrages aus der Kleingartenanlage
2. Gartenverein „_______________“ e.V. den Kleingarten – Nr. in einer Größe von qm zur kleingärtnerischen Nutzung. Die Verpachtung des Kleingartens erfolgt in dem Zustand , in dem er sich zur Zeit befindet.
3. Dem Pächter ist bekannt , dass das dauernde Wohnen im Kleingarten sowie jede Art der gewerblichen Nutzung nicht erlaubt sind. Der Pächter darf den Kleingarten oder Teile desselben weder weiterverpachten noch Dritten zum Gebrauch oder zum Wohnen überlassen.
§ 2 Pachtdauer und Kündigung
1. Das Pachtverhältnis beginnt am / besteht seit dem und wird auf unbestimmte Zeit jedoch längstens für die Dauer des Zwischenpachtvertrages, geschlossen.
2. Dieser Pachtvertrag endet durch schriftliche Kündigung oder durch Tod des Pächters.
3. Der Pächter ist berechtigt , das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. November eines Jahres zu kündigen.
4. Für die Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.
5. Ein Kleingarten – Pachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode des Ehegatten mit dem überlebende Ehegatten fortgesetzt.
6. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses durch Tod des Pächters sollte mit dem überlebenden Ehepartner, wenn gemäß Absatz (5) kein Pachtverhältnis besteht, oder eines seiner Kinder bevorzugt ein Pachtvertrag geschlossen werden , wenn ein entsprechender Antrag bis 4 Wochen nach dem Todesfall gestellt wurde und die Gewähr für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Kleingartens gegeben ist.
7. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses entscheidet [ENDE DER VORSCHAU]
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