Patientenregelung
§ 6 Patienten
(1) Mit der Übergabe der Praxis und der vollständigen Zahlung des Kaufpreises geht die Patientenkartei mit sämtlichen Krankenunterlagen in das Eigentum der Praxisübernehmerin über, soweit eine schriftliche Einwilligungserklärung der Patienten vorliegt.
(2) Im übrigen nimmt die Praxisübernehmerin die Patientenkartei für die Praxisinhaberin in Verwahrung. Auf das Verwahrungsverhältnis finden die §§ 688ff. BGB Anwendung, soweit sich aus den nachstehenden Regelungen nichts anderes ergibt.
(a) Die Praxisübernehmerin verpflichtet sich zur Aufbewahrung der Altkartei in einem verschlossenen Aktenschrank, getrennt von der laufenden Kartei der Praxisübernehmerin und sicher vor dem Zugriff des Praxispersonals. Die Praxisinhaberin erhält einen Zweitschlüssel zu diesem Aktenschrank sowie Zutrittsrecht nach jeweiliger Voranmeldung.
(b) Die Praxisübernehmerin verpflichtet sich, auf die Altkartei nur dann Zugriff zu nehmen, wenn der Patient ihrer Nutzung durch die Praxisübernehmerin oder ihrer Überlassung an einen mit- oder nachbehandelnden Arzt im Original oder in Kopie schriftlich zugestimmt hat oder wenn er durch sein Erscheinen in der Praxis der Praxisübernehmerin schlüssig zum Ausdruck bringt, dass er eine [ENDE DER VORSCHAU]
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