Vertriebspartnervertrag für Factoring

Vertriebspartnervertrag

 

zwischen der Factoring Vertriebsgesellschaft Name, Adresse

im Folgenden FVG genannt

 

und

 

Name, Adresse

im Folgenden Factoringmakler genannt.

 

1. Stellung des Factoringmaklers

1.1 Der Factoringmakler betreibt nicht ausschließlich die Vermittlung der Produkte von FVG und ist auch nicht exklusiv mit dieser Aufgabe betraut. Der Factoring-makler ist kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches.

1.2 Der Factoringmakler ist nicht berechtigt, im Namen oder für Rechnung von FVG oder deren Vertrags-Factoringinstituten eine Verbindlichkeit oder rechtliche Ver-pflichtung zu übernehmen oder zu begründen. Ebenso wenig ist der Factoring-makler berechtigt, FVG oder deren Vertrags-Factoringinstitute rechtlich zu vertre-ten.

2. Werbemittel

Auf Anforderung des Factoringmaklers stellt FVG nach eigenem Ermessen und in angemessenem Umfang Werbemittel wie etwa Broschüren, Fleyer und Prä-sentationsmappen zur Verfügung, die der Factoringmakler für die Akquisition von Kunden benötigt.

3. Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche zw. dem Factoringmakler und FVG

3.1 Dem Factoringmakler obliegt der Akquisationsprozess vom ersten Kontakt mit dem potentiellen Factoringkunden bis zur Abschlussreife. Die Abgabe verbindli-cher Angebote, die Festlegung der Konditionen und die Entscheidung über den Abschluss des jeweiligen Factoringvertrages liegt alleine im Ermessen von FVG oder deren Vertrags-Factoringinstitute.

3.2 Dem Factoringmakler ist es während der Vertragslaufzeit nicht gestattet, ähnli-che Produkte selbst anzubieten oder für andere Anbieter im gleichen Gebiet oder im FVG Kundenkreis zu vertreiben.

3.3 Das Vertragsgebiet umfasst folgende Postleitzahlen / Städte und wird von FVG mit keinem weiteren Factoringmakler ausgestattet.

3.4 FVG stellt dem Factoringmakler Antragsformulare und Produktbeschreibungen in Papierform und als PDF-Datei zur Verfügung.

4. Voraussetzungen des Anspruchs auf Provision

Der Factoringmakler hat dann [ENDE DER VORSCHAU]

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