Beratervertrag (Dienstvertrag) mit quartalsweiser Vergütung
Zwischen
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- Berater/Beraterin -
und
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- Auftraggeberin -
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Berater übernimmt nach Absprache mit der Geschäftsführung in freier Mitarbeiterschaft die laufende Beratung der Auftraggeberin in allen Fragen, die ...................................................... betreffen.
Hierzu gehört insbesondere
die Beratung der Geschäftsführung in allen technischen und kaufmännischen Fragen, die in Zusammenhang mit der Distribution von ...................................................... auftreten,
die Auskunftserteilung und Beantwortung von Kundenanfragen; dies jedoch nur insoweit, als die Firmenleitung dies für notwendig erachtet.
die Beobachtung von Firmenangehörigen der Auftraggeberin bei ihrer Arbeit und ihre Befragung über alle ihren Tätigkeitsbereich betreffenden Aufgaben.
§ 2 Vertragsdauer
Das Dienstverhältnis beginnt am ....................... und ist erstmals zum ...................... kündbar. Es verlängert sich jeweils um .................... Jahre, wenn es nicht mit einer Frist von .................... gekündigt wird. Die Kündigungserklärung ist schriftlich abzugeben. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 3 Dienstzeit und Dienstort
Der Berater bestimmt die Gestaltung seiner Dienstzeit sowie seinen Dienstort nach pflichtgemäßem Ermessen. Er wird jedoch der Auftraggeberin ............... Mal im Monat ganztägig in deren Hause zur Verfügung stehen. Die Auftraggeberin stellt einen Arbeitsplatz innerhalb ihrer Räumlichkeiten zur Verfügung, welcher folgende Arbeitsmaterialien enthält: ............ .
§ 4 Vergütung
Der Berater erhält für seine Tätigkeit pro Quartal eine Vergütung in Höhe von ................... EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Das Honorar ist jeweils zum Quartalsende fällig, wobei eine Quartalsabrechnung zu erstellen ist. Außergewöhnliche Beratungsleistungen, insbesondere die Anfertigung umfangreicher Gutachten werden nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gesondert vergütet.
§ 5 [ENDE DER VORSCHAU]
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