Architektenvertrag

zwischen
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– nachfolgend Auftraggeber genannt –
und
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– nachfolgend Architekt genannt –

wird folgende Vereinbarung getroffen:

 

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber plant, in ........... ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer Netto-Nutzfläche von ......... qm gemäß DIN 277 zu errichten. Die Bauleistungen werden an einen Generalunternehmer (nachfolgend GU) übertragen, der auch weite Teile der Planung übernimmt. Aus diesem Grund werden hiermit dem Architekten lediglich Teilleistungen aus den Leistungsphasen 8 und 9 der Anlage 11 zu §§ 33 und 38 II HOAI übertragen.

 

§ 2 Leistungsumfang

Der Architekt wird mit folgenden Teilleistungen beauftragt:
Leistungsphase 8

  • Überwachung der Ausführung durch den GU auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen, der Leistungsbeschreibung sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften und Herstellerrichtlinien,
  • Abnahme des Objekts und Feststellung von Mängeln,
  • Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel,
  • Überwachung der Auszahlungsvoraussetzungen von Abschlagsrechnungen gemäß Zahlungsplan,
  • Nachtrags- und Claimmanagement.

Leistungsphase 9

  • Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche gegenüber dem GU,
  • Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten.

Der Architekt erbringt ferner als Besondere Leistung nach der Anlage 2 zu § 3 III HOAI die Überprüfung der von dem GU bei Abnahme oder später vorzulegenden Dokumentationsunterlagen.

 

§ 3 Vergütung

Die Vergütung des Architekten berechnet sich nach den anrechenbaren Kosten des Kostenanschlags. Hinzuzurechnen sind 90 % der berechtigten [ENDE DER VORSCHAU]

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