Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl bei Teilzeitkräften
Die Grundsätze über die Einbeziehung vonTeilzeit- und Vollzeitbeschäftigten in die Sozialauswahl gelten auch für die soziale Auswahl zwischen Teilzeitbeschäftigten mit unterschiedlichen Arbeitszeiten. Wenn ein nachvollziehbares unternehmerisches Konzept zur Arbeitszeit-gestaltung vorliegt, nach dem bestimmten Tätigkeiten auch bestimmte Arbeitszeiten zugeordnet sind, ist die dem zu Grunde liegende unternehmerische Entscheidung jedenfalls im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens von den Gerichten hinzunehmen, wenn sie nicht offenkundig unsachlich, d.h. missbräuchlich ist.
Arbeitnehmer, die nach solchen Organisationsentscheidungen unterschiedliche Arbeitszeiten aufweisen, die nur durch Änderungskündigungen angepasst werden könnten, sind nicht miteinander vergleichbar. Das BAG hält an dem zuvor von ihm aufgestellten flexiblen Maßstab fest, weil er auch angesichts der Neuregelungen in §§ 4 und 8 Abs. 4 TzBfG einen fallbezogenen angemessenen Ausgleich zwischen dem Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter, dem gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und der Berücksichtigung unternehmerischer Freiheit erlaubt. Diese Maßstäbe dienen der Rechtssicherheit, weil der Arbeitgeber allenfalls zu einer Änderungskündigung gehalten sein kann.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Verhältnis von Vollzeitbeschäftigten zu Teilzeitbeschäftigten, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte mit unterschiedlichen Arbeitszeiten untereinander. (BAG, Urt. V. 15.07. 2004, 2 AZR 376/03)
Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Rechtsprechungsänderung
Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nicht allen Arbeitnehmern, sondern nur einem Teil der Belegschaft, so muss er eine Auswahl treffen. Bei der Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern muss er nach dem Gesetz soziale Gesichtspunkte, nämlich [ENDE DER VORSCHAU]
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