Arbeitsvertrag mit einem Rechtsanwalt

 

Zwischen

 

den Rechtsanwälten 1. . . . . . 2. . . . . . 3. . . . . ., . . . . .

 

– im Folgenden Sozietät –

 

und

 

Herrn/Frau Assessor(in) . . . . .,

 

– im Folgenden Angestellte(r) –

 

wird nachfolgender Arbeitsvertrag geschlossen.

 

§ 1 Anstellung

 

I. Der/Die Angestellte wird am . . . . . als juristischer Mitarbeiter eingestellt. Die Probezeit beträgt sechs Monate. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) gekündigt werden.

 

II. Nach Ablauf der Probezeit wird der/die Angestellte seine/ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen.

 

§ 2 Arbeitszeit

 

I. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Der/Die Angestellte hat die Bürostunden einzuhalten. Diese sind zzt. festgesetzt von Montag bis Freitag von . . . . . bis . . . . .

 

II. Der/Die Angestellte ist verpflichtet, auf Verlangen Über- und Mehrarbeitsstunden zu leisten. Diese werden nach Möglichkeit durch Arbeitsfreistellung ausgeglichen. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine gesonderte Bezahlung.

 

§ 3 Aufgabenbereich

 

I. Der/Die Angestellte hat die ihm/ihr übertragenen Mandate umfassend zu bearbeiten. Ihm/Ihr werden insbesondere Mandate auf folgenden Rechtsgebieten . . . . . übertragen. Neue Mandate können von dem/der Angestellten nur nach vorheriger Zustimmung der Sozietät übernommen werden.

 

II. Dem/Der Angestellten kann auch die Anfertigung von Schriftsätzen, Erstellung von Gutachten und Wahrnehmung von Gerichtsterminen in anderen Sachen übertragen werden.

 

III. Der/Die Angestellte hat an den wöchentlichen Kanzleibesprechungen teilzunehmen. Er/Sie hat auf Verlangen über den Stand der von ihm/ihr bearbeiteten Sachen zu berichten. Bei wichtigen Sachentscheidungen und in Zweifelsfällen ist auf der Kanzleibesprechung zu berichten. In Eilfällen ist Rücksprache mit mindestens einem der Sozietätsmitglieder zu nehmen.

 

§ 4 Vergütung

 

I. Der/Die Angestellte erhält für seine/ihre Tätigkeit ein Gehalt in Höhe von . . . . [ENDE DER VORSCHAU]

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