AGB für die Einstellung von Karftfahrzeugen

Mit der Annahme des Einstellungsscheines/mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (KFZ) zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages.

MIETPREIS - EINSTELLDAUER

Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste. Das KFZ kann nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das KFZ auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters erfolgt bzw. ergebnislos geblieben ist oder sofern der Wert des Fahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des KFZ ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Bei Verlust des Einstellscheines oder der Ausfahrtmünze/-karte ist der Mietpreis für einen Tag zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer nach.

HAFTUNG DES VERMIETERS

Der Vermieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit er nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner Angestellten oder Beauftragten. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Der [ENDE DER VORSCHAU]

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