Vom 20. Juli 2004: Der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e.V., Frankfurt/Main, hat am 15. Juli 2004 die nachfolgend wiedergegebene Empfehlung "Softwareklausel zur Überlassung von Standardsoftware" als Ergänzung der Empfehlung "Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" (BAnz. S. 1729) nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet:

Softwareklausel zur Überlassung von Standard-Software als Teil von Lieferungen (Stand Juli 2004),

 

Ergänzung und Änderung der "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" (so genannte Grüne Lieferbedingungen, in diesen Bedingungen "GL" genannt). Unverbindliche Konditionenempfehlung des ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.

Anwendungsbereich der Softwareklausel

Diese Softwareklausel findet ausschließlich Anwendung auf die - zeitlich befristete wie unbefristete - Überlassung von Standard-Software, die als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugehörigen Hardware zur Nutzung überlassen wird (im Folgenden "Software" genannt), sowie auf die gesamte Lieferung, soweit eine Pflichtverletzung oder Leistungsstörung ihre Ursache in der Software hat. Im Übrigen gelten für die Hardware ausschließlich die GL.

Firmware ist keine "Software" im Sinne dieser Softwareklausel. Soweit diese Softwareklausel keine Regelungen enthält, gelten die GL. Mit dieser Softwareklausel übernimmt der Lieferer keine Verpflichtung zur Erbringung von Software-Service-Leistungen. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Dokumentation:

Ergänzend zu Artikel I Nr. 2 GL gilt: Die Überlassung einer Dokumentation bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wenn eine Dokumentation überlassen wird, so umfasst der Begriff "Software" im Folgenden auch die Dokumentation.

Nutzungsrechte

Anstelle von Artikel I Nr. 3 GL gilt:

Der Lieferer räumt dem [ENDE DER VORSCHAU]

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