Illustratorenvertrag

zwischen

_______

 

nachfolgend "Illustrator" genannt,

und

_______

 

nachfolgend "Verlag" genannt.

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

(1) Der Illustrator verpflichtet sich, die zeichnerische Ausstattung des Werkes

 

_______

 

von

 

_______

 

zu übernehmen. Er wird wenigstens _______ Zeichnungen erstellen, wobei es in seinem Ermessen steht, ob es sich um großformatige Zeichnungen - das Buch wird voraussichtlich ein Format von _______ × _______ cm haben - oder um Vignetten handelt.

(2) Es steht dem Illustrator frei, mehr als die _______ vorgesehenen Zeichnungen dem Verlag vorzulegen.

(3) Der Illustrator versichert, daß es sich bei seinen Zeichnungen um Neuschöpfungen handelt, die bisher nicht veröffentlicht sind und an denen keine Rechte Dritter bestehen. Er steht dafür ein, daß durch seine Illustrationen Rechte Dritter nicht verletzt werden.

(4) Der Illustrator verpflichtet sich, dem Werk nicht durch Veröffentlichungen in anderen Verlagen Konkurrenz zu machen.

 

 

§ 2 Rechtseinräumung

 

(1) Der Illustrator räumt dem Verlag das räumlich unbegrenzte, ausschließliche Recht zur verlagsmäßigen Vervielfältigung und Verbreitung für die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist ein. Dies gilt für Ausgaben und Auflagen in allen Sprachen.

(2) Außer dem Verlagsrecht gemäß Abs. 1 erhält der Verlag folgende Nebenrechte ausschließlich:

 

a) Recht auf Vor- oder Nachabdruck auch von einzelnen Illustrationen in Zeitungen und Zeitschriften;

b) Recht zur Verwendung der Illustrationen in Übersetzungen des Werkes;

c) Recht zur Veranstaltung von Taschenbuch-, Volks-, Sonder-, Reprint-, Schul- oder Buchgemeinschaftsausgaben oder zur Aufnahme des Werkes in Sammlungen aller Art;

d) Recht zur Herstellung von Mikrokopieausgaben;

e) Recht zur sonstigen Vervielfältigung, insbesondere durch Fotokopie oder sonstige fotomechanische Verfahren.

 

(3) Darüber hinaus überträgt der Illustrator dem Verlag für die Dauer des Hauptrechts gemäß Abs. 1 folgende weitere ausschließliche [ENDE DER VORSCHAU]

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