GmbH-Gründung durch ausländischen Gesellschafter

Bei der Gründung der GmbH bedarf es grundsätzlich der Anwesenheit des Gesellschafters der GmbH. Die Gründung kann jedoch auch durch einen bevollmächtigte Dritten, z.B. einen Rechtsanwalt erfolgen.

1. Vollmacht

Dieser Bevollmächtigte wird bei der notariellen Gründung zugegen sein, die Gesellschaft gründen und das notarielle Protokoll zeichnen.

Der Bevollmächtigte wird auch die erste Gesellschafterversammlung abhalten und den Geschäftsführer der GmbH bestellen, der die Gesellschafterliste und die Anmeldung zum Handelsregister unterschreibt.

Die Vollmacht muss notariell beurkundet oder beglaubigt sein. Erfolgt dies durch einen ausländischen Notar, so muss der Notar im Ausland eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 beantragen, die der Vollmacht beigefügt wird. Durch die Apostille wird die Vollmacht in Deutschland als notarielle Vollmacht anerkannt.

2. [ENDE DER VORSCHAU]

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