Sozietätsvertrag Rechtsanwälte
I. Regelung der gesellschaftsrechtlichen Verbindung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Name der Gesellschaft lautet: _____. Die namensgebenden Partner gestatten den nach ihrem Ausscheiden verbleibenden Gesellschaftern, ihren Namen auch nach ihrem Ausscheiden aus der Sozietät in der Sozietätsbezeichnung fortzuführen, soweit nicht im Einzelfall ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein solcher wichtiger Grund ist beispielsweise eine anderweitige Anwaltstätigkeit des Ausscheidenden im bisherigen Kammerbezirk.
Unabhängig von der Namensgebung für die Sozietät sind die Namen sämtlicher Gesellschafter auf den Briefbögen, Praxisschildern und ähnlichen Darstellungen, die sich an Dritte richten, anzugeben. Die Aufnahme der Namen angestellter Rechtsanwälte in diese Gegenstände bedarf eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. In jedem Fall ist optisch hervorzuheben, dass es sich hierbei nicht um Gesellschafter handelt.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist _____ .Wird der Geschäftsbetrieb örtlich verändert, so ändert sich der Sitz der Gesellschaft, ohne dass es der Zustimmung eines Gesellschafters oder einer Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf.
oder
(2) Die Sozietät übt ihre Tätigkeit in den Büros in _______________, ________________ und ____________ aus. Die Ausgestaltung des Außenauftritts muss gewährleisten, dass deutlich wird, dass es sich um eine überörtliche Sozietät handelt.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens, Geschäftsjahr
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei unter gemeinsamer Berufsausübung.
(2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital
(1) Gesellschafter sind _____, und _____.
(2) Die Gesellschafter haben eine Bareinlage von _____ EUR zu erbringen, die zum _____ fällig ist. Die Gesellschafter bringen ihre Mandantenkartei in die Gesellschaft ein, soweit die Mandanten einer solchen Übertragung zugestimmt haben. Mandate, die einer Übertragung nicht zugestimmt haben, hat [ENDE DER VORSCHAU]
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